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   VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30170   

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VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30170 (https://dejure.org/2010,69213)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22.10.2010 - Au 6 K 09.30170 (https://dejure.org/2010,69213)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2010 - Au 6 K 09.30170 (https://dejure.org/2010,69213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Asylbewerberin aus Syrien; Widerruf der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; hilfsweise Rücknahme statt Widerruf; keine Änderung der Sach- und Rechtslage; Rechtskraftwirkung; Voraussetzungen einer Restitutionsklage nicht erfüllt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Augsburg, 31.05.2001 - Au 7 K 00.30642
    Auszug aus VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30170
    Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 31. Mai 2001 (Au 7 K 00.30642) das Bundesamt (u.a.) festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen.

    Die Asylverfahrensakte der Klägerin Au 7 K 00.30642 wurde zum Verfahren beigezogen.

  • BVerwG, 24.11.1998 - 9 C 53.97

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Asylanerkennung, unrichtige

    Auszug aus VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30170
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. BVerwG vom 24.11.98, BVerwGE 108, 30) ist also nach Feststellung der Rechtskraftwirkung zu prüfen, ob diese deshalb überwunden werden kann, weil sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat.

    Nach BVerwG v. 24.11.98 (a.a.O.) ist zwar das Gericht nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zur Prüfung verpflichtet, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt.

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30170
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG schon bisher dahingehend ausgelegt, dass die Asylanerkennung/Flüchtlingsanerkennung insbesondere dann zu widerrufen ist, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, BVerwGE 124, 276 ff. Juris Rn. 17; Urteil vom 18.7.2006, AuAS 2006, 246 ff., Juris Rn. 16; Beschluss vom 18.10.2006, 1 B 174/06, Juris Rn. 4) .

    § 73 Abs. 1 AsylVfG entspricht seinem Inhalt nach der "Beendigungs"- oder "Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, BVerwGE 124, 276 ff., Juris Rn. 19), und dem entsprechenden Erlöschenstatbestand des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der seit dem 10. Oktober 2006 unmittelbar abzuwendenden EU-Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie).

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

    Auszug aus VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30170
    Da die Klägerin weiterhin die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, InfAuslR 1994, 119 ff., Juris Rn. 13), darf sie gem. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht nach Syrien abgeschoben werden, diese Schutznorm ist an die Stelle des früheren § 51 Abs. 1 AuslG getreten.
  • VGH Bayern, 18.01.2002 - 19 B 01.30950
    Auszug aus VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30170
    Insoweit wurde das Urteil bestandskräftig (Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18.1.2002 19 B 01.30950).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

    Auszug aus VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30170
    Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Umdeutung des streitigen Bescheids vom Gericht in Betracht zu ziehen (vgl. z.B. BVerwGE 80, 96).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30170
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG schon bisher dahingehend ausgelegt, dass die Asylanerkennung/Flüchtlingsanerkennung insbesondere dann zu widerrufen ist, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, BVerwGE 124, 276 ff. Juris Rn. 17; Urteil vom 18.7.2006, AuAS 2006, 246 ff., Juris Rn. 16; Beschluss vom 18.10.2006, 1 B 174/06, Juris Rn. 4) .
  • VG Ansbach, 12.09.2007 - AN 11 K 07.30560

    Afghanistan, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Kommunisten,

    Auszug aus VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30170
    Auch wenn der angefochtene Bescheid auf einer früheren Rechtsgrundlage beruht, gilt hier das AsylVfG in seiner neuesten Fassung, nämlich der des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl Teil 1 S. 1970 (1995 ff.), welches am 28. August 2007 in Kraft getreten ist und keine hier maßgeblichen Übergangsregeln vorsieht (so auch VG Ansbach, Urteil vom 12.9.2007, AN 11 K 07.30560, Juris Rn. 16).
  • VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30173

    Minderjähriger, im Bundesgebiet geborener Asylbewerber aus Syrien

    Januar 2009 in Augsburg geborene Kläger ist der Sohn der Klägerin im Verfahren Au 6 K 09.30170.

    Auf die hiergegen erhobene Klage vom 7. Oktober 2009 (Au 6 K 09.30170) hob das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 22. Oktober 2010 den genannten Widerrufsbescheid auf.

    Die Asylakten in den Verfahren der Mutter des Klägers (Au 6 K 09.30170 und Au 7 K 00.30642) wurden zum Verfahren beigezogen.

  • VG Augsburg, 22.10.2010 - Au 6 K 09.30161

    Minderjährige, im Bundesgebiet geborene Asylbewerberin aus Syrien

    Juli 2006 in Augsburg geborene Klägerin ist die Tochter der Klägerin im Verfahren Au 6 K 09.30170.

    Auf die hiergegen erhobene Klage vom 7. Oktober 2009 (Au 6 K 09.30170) hob das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 22. Oktober 2010 den genannten Widerrufsbescheid auf.

    Die Asylakten in den Verfahren der Mutter der Klägerin (Au 6 K 09.30170 und Au 7 K 00.30642) wurden zum Verfahren beigezogen.

  • VG Augsburg, 08.02.2012 - Au 6 K 11.30029

    Syrischer Staatsangehöriger; Abschiebungsverbot wegen aktueller Lage in Syrien

    Das Verwaltungsgericht Augsburg hob die Bescheide mit rechtskräftigen Urteilen vom 22. Oktober 2010 auf (Az. Au 6 K 09.30170 und Az. Au 6 K 09.30161).
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